Neues Gesetz verschafft regionalen Bürgergenossenschaften zahlreiche Vorteile.
Jetzt ist es amtlich: Ab Juni 2026 sind alle Netzbetreiber verpflichtet, die gemeinschafliche Nutzung von Elektrizität innerhalb ihres jeweiligen Bilanzierungsgebietes zu unterstützen. Das ist ein Meilenstein für die Entwicklung regionaler und dezentraler Stromversorgung. Was bedeutet das konkret für die BEG als Anlagenbetreiber? Die Weitergabe und Nutzung unseres erneuerbaren Stroms innerhalb lokaler Energiegemeinschaften, also in unserer Genossenschaft, ist damit rechtlich möglich und abgesichert.
Darüber hinaus befreit der neue Paragraf § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die BEG von den Pflichten eines konventionellen Energielieferanten. Konkret bedeutet das, dass die BEG selbst die Vertragsgestaltung mit ihren Kunden bzw. Mitgliedern über die Abnahme von Strom übernimmt. Außerdem wollen wir den umweltfreundlich erzeugten Strom den Mitgliedern unserer Genossenschaft zu vergünstigten Konditionen anbieten. Je mehr Eigenkapital, d.h. Genossenschaftsanteile, wir dieses Jahr haben desto günstiger werden wir den Strom anbieten können.
Die finale Ausgestaltung des neuen Gesetzes erfolgt in Niedersachsen zeitnah über eine neue Verordnung.